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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Entziehungstatbestände

Endigung und Entziehung der Gewerbeberechtigung

Die Gewerbeberechtigung endigt gem § 85 Z 8 GewO (unter anderem) mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88, 89 und 91 GewO). § 87 Abs 1 und § 88 GewO führen die in der Folge zu behandelnden Entziehungstatbestände an.

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist (VwGH 21.12.1993, 93/04/0078; VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0135).

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