1.207 Ra 2022/04/0117; VwGH; 27. Februar 2025 – bearbeitete Version
Gem § 356b Abs 1 GewO entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z 1 bis 7 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG mitanzuwenden (VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065).
Bei den in § 356b Abs 1 GewO angeführten Maßnahmen, welche im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wasserrechtlich mitbewilligt werden, handelt es sich um eine taxative Aufzählung.
Eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung kann auch dann als wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG gelten, wenn im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides § 32 WRG nicht angeführt wurde (Genehmigungsfiktion).
Erst wenn mit der beantragten Betriebsanlagenänderung Maßnahmen verbunden sind, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – eine Mitbewilligung gemäß § 356b Abs 1 Z 6 GewO erfolgen.