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Judikatur | Entscheidung

1.194 Ra 2021/08/0091; VwGH; 14. Mai 2024 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/08/0091 | Gericht: VwGH vom 14.05.2024

Gem § 39 Abs 2 GewO muss im Hinblick auf ein Gewerbe, für das (wie für das Gastgewerbe gem § 94 Z 26 GewO) die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, der zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person (1.) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder (2.) ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Nach Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar Gewerbeordnung4, § 39, Rz 24, kommt im Fall der Ausübung eines solchen Gewerbes durch eine GmbH & Co KG als gewerberechtlicher Geschäftsführer einerseits ein unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, andererseits aber auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer infrage.

Die Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der ihr zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem GISA.

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