§ 351 GewO
Allgemeines
§ 351 regelt die Zusammensetzung und Bestellung der gewerberechtlichen Prüfungskommissionen.
Abs 1
§ 351 Abs 1 Satz 1 verpflichtet die Meisterprüfungsstelle, für die Durchführung der in § 350 Abs 1 aufgezählten Prüfungen die erforderliche Anzahl von Kommissionen einzurichten. Das Wort erforderlich in dieser Bestimmung bedeutet, dass eine eigenständige Prüfungskommission nicht für jedes Gewerbe und für jede einzelne Prüfung pro Bundesland eingerichtet werden muss, sondern nur, wenn dies im Anlassfall zwingend notwendig ist. Die Prüfungskommissionen setzen sich in der Regel aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.