1.155 Ra 2020/11/0077; VwGH; 5. Oktober 2021 – bearbeitete Version
§ 111 Abs 4 Z 4 lit a GewO 1994 nennt unter anderem als die im Rahmen des gastgewerblichen Nebenrechts erlaubterweise vertriebenen Waren „die von ihnen verwendeten Lebensmittel“. Diesem Wortlaut zufolge sind darunter diejenigen Lebensmittel zu verstehen, die der jeweils konkrete Gastgewerbebetrieb zur Zubereitung des von ihm angebotenen Speisenangebots verwendet. Diese Auslegung berücksichtigt zudem den Charakter des § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 als Nebenrecht, weil so ein betrieblicher Zusammenhang zwischen den in einem bestimmten gastgewerblichen Betrieb tatsächlich angebotenen Speisen und den dort erlaubterweise angebotenen Waren Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist.
Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt. Sie steht nur den Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.
Bei den in Regalen gelagerten – und so zum Verkauf angebotenen – Nudeln und Reis handelt es sich nicht um „halbfertige Speisen“ iSd § 111 Abs 4 Z 4 lit a GewO 1994, weil unter solchen schon begrifflich zum Verzehr als Mahlzeit zumindest teilweise vorbereitete Lebensmittel zu verstehen sind. Rohe Grundnahrungsmittel in ihrer handelsüblichen Form können unter den Begriff „halbfertige Speisen“ nicht subsumiert werden.