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Dokument-ID: 1033760
§ 87 GewO – Kommentierung 3.0
3.0 Die Entziehungstatbestände des Abs 1
3.1 Z 1 – Strafrechtliche Verurteilung als Ausschlussgrund
Nach Z 1 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Z 1 müssen somit oben genannte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.