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Dokument-ID: 969261
8.4.9 Gesamtanlage (Generalgenehmigung und Spezialgenehmigung)
Voraussetzungen und Wirkung
- Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs 1 GewO unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage)
- und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt,
- ist gem § 356e Abs 1 GewO die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und
- bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).