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Dokument-ID: 947803
11.7 Verlust der Zuverlässigkeit bei Scheinunternehmern
Durch die Hinzufügung eines letzten Satzes im Schlussteil des § 87 Abs 1 GewO wird sichergestellt, dass die rechtskräftige Feststellung als Scheinunternehmen gem § 8 Abs 3 Z 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen) zum Verlust der Zuverlässigkeit und damit zum Entzug der Gewerbeberechtigung führt.