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Kommentar

§ 139 GewO

Die derzeit geltende Bestimmung des § 373 f Abs 2, wonach das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien gilt, soweit es sich um das Waffengewerbe hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition handelt, wurde in den § 141, der die besonderen Voraussetzungen für die Waffengewerbe regelt, eingebaut (siehe dessen Abs 3).

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