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Dokument-ID: 820511
9.3 Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Allgemeines
Die Gewerbeordnung 1994 normiert in ihrem VI. Hauptstück Bestimmungen betreffend EWR- bzw EU-Staatsangehörige. Seit 2008 ist grundlegend zwischen der grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen einerseits sowie der Niederlassung andererseits zu unterscheiden.