5.14 LVwG-BN-13-0201; LVwG NÖ; 11. Dezember 2015 – bearbeitete Version
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO (Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Auflage) handelt es sich um ein so genanntes „fortgesetztes Delikt“ (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0034): Es liegen mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vor, die aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen.
Die mit dem Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfasst unabhängig davon, ob Tatzeit oder -raum im Spruch angeführt sind, das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) maßgeblich ist.