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Neu Dokument-ID: 1203037

Judikatur | Entscheidung

1.206 Ra 2024/04/0305; VwGH; 27. Februar 2025 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2024/04/0305 | Gericht: VwGH vom 27.02.2025

Hier gelangt das VwG – entgegen der Ansicht der Behörde – zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs 1 GewO vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen.

In einem solchen Fall kann das VwG zwar insbesondere im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem VwG generell die Aufgabe zukommt, die in der Folge seitens der Behörde im GISA schlicht-hoheitlich einzutragenden Daten im Sinn der §§ 365 ff GewO (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses – etwa im Rahmen der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes vorliegen – aufzuzählen.

Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor. Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs 3 GewO ist daher kein im Sinn des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel (VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108).

§ 117 Abs 8 GewO stellt nicht bloß auf den Abschluss einer (aufrechten) Versicherung ab, sondern auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 339 Abs 3 GewO, in der die einer Anmeldung anzuschließenden Belege aufgezählt werden, gibt wiederum klar zu erkennen, dass der Nachweis der Versicherung der Anmeldung (bzw dem die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatz) angeschlossen sein soll. In einer systematischen Betrachtung muss daher zu den erforderlichen Nachweisen des § 340 Abs 1 vierter Satz GewO auch der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs 7 GewO zählen. Erst dann kann nämlich von einer vollständigen bzw wirksamen Gewerbeanmeldung die Rede sein, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen.

Wird daher der Nachweis einer § 117 Abs 7 GewO entsprechenden Haftpflichtversicherung erst nach dem Tag des die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatzes eingebracht, kann erst der Tag des Einlangens dieses Nachweises bei der Behörde (vorausgesetzt, auch die übrigen Nachweise liegen vor) den Tag der Anmeldung begründen.

Nach § 117 Abs 1 GewO umfasst das Gewerbe der Immobilientreuhänder die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger. Aus Abs 7 leg cit ergibt sich, dass für Immobilientreuhänder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen ist, wobei diese Regelung mit BGBl I 85/2012 durch eine Ausdifferenzierung der Deckungssummen nach den einzelnen Immobilientreuhändertätigkeiten neu gestaltet wurde. Es gibt somit für jede der drei Teiltätigkeiten eines Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) eine eigene Regelung betreffend den erforderlichen Versicherungsnachweis. Daher muss auch ein Versicherungsnachweis konkret für das angemeldete Gewerbe vorliegen.

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