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Dokument-ID: 861627
10.2.8 Filialgeschäftsführer
Eine Verwaltungsübertretung begeht gem § 367 Z 11 GewO schließlich, wer sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs 2 GewO