5.48 LVwG-AV-1142/001-2016; LVwG NÖ; 20. März 2017 – bearbeitete Version
Bei einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 GewO ist immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Das im § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 geschützte öffentliche Interesse besteht zum einen in der Einhaltung der Rechtsordnung, zum anderen darin, dass nur Unbescholtene bzw solche natürliche Personen, die wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden, ein Gewerbe ausüben sollen. Bei einer Verurteilung zu einem darüber liegenden Strafmaß ist, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist, keine gewerberechtliche Zuverlässigkeit mehr gegeben, sodass mangels Vertrauenswürdigkeit eine solche Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein soll.