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Dokument-ID: 798760
3.3 3 Ob 508/93; OGH; 11. Oktober 1995 – bearbeitete Version
Nicht jeder Industriebetrieb ist als gefährlicher Betrieb, der für alle Schädigungen (betragsbeschränkt) infolge seiner Betriebsgefahr haftet, zu qualifizieren. Abzustellen ist nämlich nicht nur auf den durch die Gefahrenquelle geschaffenen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadeneintrittes, sondern auch auf die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens.