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Judikatur | Entscheidung

3.3 3 Ob 508/93; OGH; 11. Oktober 1995 – bearbeitete Version

GZ: 3 Ob 508/93 | Gericht: OGH vom 11.10.1995

Nicht jeder Industriebetrieb ist als gefährlicher Betrieb, der für alle Schädigungen (betragsbeschränkt) infolge seiner Betriebsgefahr haftet, zu qualifizieren. Abzustellen ist nämlich nicht nur auf den durch die Gefahrenquelle geschaffenen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadeneintrittes, sondern auch auf die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens.

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