5.86 LVwG-AV-243/001-2018; LVwG NÖ; 16. März 2018 – bearbeitete Version
Die Tätigkeit als Zahnärztin bzw die Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ist nicht mit einer einjährigen Tätigkeit als Drogist, auch nicht eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, gleichzusetzen, sodass mit betreffenden Arbeitszeugnissen keine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt werden kann.
Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor.