Neu
Dokument-ID: 799159
3.12 4 Ob 124/09b; OGH; 20. Oktober 2009 – bearbeitete Version
§ 78 Abs 1 GewO erlaubt die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Jede Änderung der Betriebsanlage, die geeignet ist, die geschützten Interessen zu verletzen, ist eine genehmigungspflichtige Änderung.