3.17 8 ObS 9/13a; OGH; 30. August 2013 – bearbeitete Version
Im Insolvenzverfahren des AG enden Lehrverhältnisse ex lege mit dem Einlangen der Erklärung des Insolvenzverwalters bei der Gewerbebehörde, das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zurückzulegen. Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt.
Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach § 44 iVm § 43 Abs 3 GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.