§ 1 GewO – Kommentierung 4.0
4.0 Regelmäßigkeit
Abs 4 regelt zwei spezifische Aspekte der für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Regelmäßigkeit. Mit dem ersten Satz wird klargestellt, dass eine regelmäßige Tätigkeit auch bereits bei einer einmaligen Handlung vorliegt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder die Tätigkeit eine längere Zeit erfordert (vgl dazu Punkt 4.1). Mit dem zweiten Satz stellt der Gesetzgeber klar, dass auch schon das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gegenüber einem größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (siehe dazu Punkt 4.2).