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Dokument-ID: 1077685
13.1 Vorbemerkung, Begriffsbestimmungen zur Versicherungsvermittlung
Vorbemerkung
Das reglementierte Gewerbe Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) gem § 94 Z 76 GewO nimmt in der GewO für ein einzelnes Gewerbe verhältnismäßig viel Raum ein. Beinahe ein Dutzend Bestimmungen beschäftigen sich nur mit diesem Gewerbe.