1.75 Ro 2014/04/0032; VwGH; 20. Mai 2015 – bearbeitete Version
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen. Die in § 2 Abs 2 der Baumeister-Verordnung 2003 enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 19 erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf § 18 Abs 4 GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat.