5.70 LVwG-S-2672/001-2016; LVwG NÖ; 10. November 2017 – bearbeitete Version
Das Bereitstellen und die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten, auf welchen Kunden einer Gastgewerbebetriebsanlage die in der Betriebsanlage erstandenen Waren (hier zB Getränke und Eis) konsumieren, löst bereits die Anzeigepflicht gemäß § 76a GewO 1994 aus.
Mit Ablauf des Tages an dem eine Anzeige gemäß § 76a GewO 1994 erstattet wurde ist der Betrieb zulässig, zumal nach dem klaren Wortlaut eine bescheidmäßige „Kenntnisnahme“ nicht vorgesehen ist, sondern nur eine Untersagung bescheidmäßig auszusprechen wäre.