© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1062147

Judikatur | Entscheidung

5.53 LVwG-AV-1065/001-2016; LVwG NÖ; 24. April 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-1065/001-2016 | Gericht: LVwG NÖ vom 24.04.2017

Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs 1 GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht.

Das bloße Verstreichen eines bestimmten und gegebenenfalls auch längeren Zeitraums seit Begehung von Straftaten führt nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung im Sinne des § 26 Abs 1 GewO.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop