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Dokument-ID: 861619
10.2.5 Geschäftsführer: Verpflichtende Bestellung
Allgemeines
Die ersten Ziffern der – nach § 366 GewO – zweiten zentralen Verwaltungsstrafbestimmungsnorm des § 367 GewO betreffen die fehlende bzw fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers. Derartige Verwaltungsübertretungen sind allesamt mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen.