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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.5 Geschäftsführer: Verpflichtende Bestellung

Allgemeines

Die ersten Ziffern der – nach § 366 GewO – zweiten zentralen Verwaltungsstrafbestimmungsnorm des § 367 GewO betreffen die fehlende bzw fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers. Derartige Verwaltungsübertretungen sind allesamt mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen.

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