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Dokument-ID: 406600
§ 336a GewO
Soweit nach dem vorliegenden Entwurf eine Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung der Gewerbeberechtigung vorgesehen ist (siehe § 95 des Entwurfes), wird eine Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden statuiert. Im Übrigen waren die Zitate an die Neuregelung anzupassen (EB der GewONov 2002).