5.138 LVwG-AV-993/001-2019; LVwG NÖ; 15. Jänner 2020 – bearbeitete Version
Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich, gerade das der Straftat zugrundeliegende Motiv kann jedoch gemeinsam mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Delinquenten Anlass zur Befürchtung geben, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen.