5.12 LVwG-AV-99/001-2015; LVwG NÖ; 1. Dezember 2015 – bearbeitete Version
Die Formulierung „bei Ausübung des Gewerbes“ in § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist so zu verstehen, dass sämtliche (mögliche) Ausübungsarten der bestehenden Gewerbeberechtigung zu berücksichtigen sind. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen des Verfahrens nach leg cit nicht zu erfolgen.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, weil die zum Tatbild gehörende Verurteilung kein Delikt betreffen muss, dass in Ausübung des Gewerbes oder damit im Zusammenhang stehende begangen wurden. Auch Eigeninteresse oder ein durch das Delikt erlangter Vorteil sind nicht erforderlich.