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Neu Dokument-ID: 832215

Judikatur | Entscheidung

5.5 LVwG-2015/22/2188-1; LVwG T; 5. Oktober 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-2015/22/2188-1 | Gericht: LVwG Tirol vom 05.10.2015

Die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen (hier „Live-Musik“) im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes ändert dessen Betriebsweise und ist daher gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn Nachbarn durch Lärm belästigt werden können. Die Bestrafung hat nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wegen Betrieb der Anlage nach konsensloser Änderung der Betriebsweise durch Hinzunahme von Live-Musik zu erfolgen.

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