RL Niederlassungsfreiheit und freier Dienstverkehr
(ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 5 – 9)
Geändert durch
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN - D. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN - V. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 22)
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 3. Freier Dienstleistungsverkehr (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 335–338)
Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238–24)
Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368–375)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und auf Artikel 63 Absätze 2 und 3,
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit • [Fußnote: ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62.] , insbesondere auf Abschnitt IV Buchstaben A und C,
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs • [Fußnote: ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62.] , insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,
gestützt auf die Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten im Großhandel • [Fußnote: ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 863/64.] ,
gestützt auf die Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk • [Fußnote: ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64.] ,
gestützt auf die Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels • [Fußnote: ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 1.] ,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments • [Fußnote: ABl. Nr. C 63 vom 28.5.1969, S. 21.] ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses • [Fußnote: ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 23.] ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Allgemeinen Programme sehen die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr vor, und zwar - auf dem Gebiet des Großhandels und der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe, auf dem Gebiet des Einzelhandels nach Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit und vor Ablauf der zweiten Stufe.
Die Richtlinien 64/223/EWG, 64/224/EWG und 68/363/EWG finden auf dem Gebiet der Giftstoffe, für das wegen der sich in dieser Hinsicht in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergebenden Probleme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten, keine Anwendung.
Die Richtlinien 64/223/EWG und 68/363/EWG gelten auch nicht für die Tätigkeiten des Großhandels und des Einzelhandels auf dem Gebiet der Krankheitserreger ; abgesehen von den Krankheitserregern, die im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten • [Fußnote: ABl. Nr. 22 vom 9.2.1965, S. 369/65.] , geändert durch die Richtlinie 66/454/EWG • [Fußnote: ABl. Nr. 144 vom 5.8.1966, S. 2658/66.] , als Medikamente zur Behandlung von Menschen und Tieren gelten, betreffen allerdings diese Tätigkeiten nur die sogenannten „biologischen Schädlingsbekämpfungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke“ ; daher kann bei Krankheitserregern die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf den Handel mit und die Verteilung von diesen Schädlingsbekämpfungsmitteln beschränkt werden.
Es erschien zweckdienlich und angebracht, Maßnahmen zu treffen, um die in den beiden vorhergehenden Erwägungsgründen genannten Gebiete auf Gemeinschaftsebene zu regeln, und zwar unter Berücksichtigung der gefährlichen Wirkung, welche die Giftstoffe entweder unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege über die Umwelt auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können.
Die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk sind Gegenstand der Richtlinien 64/224/EWG und 68/363/EWG ; die Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet der Giftstoffe und Krankheitserreger sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinien (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 863/64. (4)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64. (5)ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 1. (6)ABl. Nr. C 63 vom 28.5.1969, S. 21. (7)ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 23. (8)ABl. Nr. 22 vom 9.2.1965, S. 369/65. (9)ABl. Nr. 144 vom 5.8.1966, S. 2658/66. ausgenommen worden; diese Richtlinie hat folglich auch zum Ziel, die betreffenden Vermittlertätigkeiten zu liberalisieren ; deshalb müssen im Sinne dieser Richtlinie durch den Ausdruck „Handel und Verteilung“ auch die Vermittlertätigkeiten auf diesem Gebiet erfasst werden.
Nach dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen der Befugnis, Berufsvereinigungen beizutreten, soweit zu beseitigen, wie die Ausübung dieser Befugnis zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.
Die Behandlung der Lohn- oder Gehaltsempfänger, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.
Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.
In einigen Mitgliedstaaten wird der Handel mit und die Verteilung und berufliche Verwendung von Giftstoffen durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt, in anderen Staaten werden derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt. Deshalb werden besondere Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung der Berufe auf dem Gebiet des Handels mit Giftstoffen durch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer gesonderten Richtlinie behandelt –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: