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Kommentar

§ 4 GewO

Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art 10 Abs 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfasst auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen (Kompetenzfeststellung durch den VfGH, BGBl Nr 108/1956).

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