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Dokument-ID: 409345
2.1.23 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
Gewerbeumfang der Ingenieurbüros
Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69 GewO) umfasst gem § 134 Abs 1 GewO
- die Beratung,
- die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien,
- die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen,
- die Ausarbeitung von Projekten,
- die Leitung von Projekten,
- die Überwachung der Ausführung von Projekten,
- die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie
- die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die
- einer Studienrichtung oder
- einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder
- einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.