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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.23 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

Gewerbeumfang der Ingenieurbüros

Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69 GewO) umfasst gem § 134 Abs 1 GewO

  • die Beratung,
  • die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien,
  • die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen,
  • die Ausarbeitung von Projekten,
  • die Leitung von Projekten,
  • die Überwachung der Ausführung von Projekten,
  • die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie
  • die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die
    • einer Studienrichtung oder
    • einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder
    • einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

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