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Neu Dokument-ID: 780123

Kommentar

§ 84l GewO

§ 84l enthält eine Auflistung der Pflichten der Behörde im Seveso-Regime. Die Behörde treffen folgende Pflichten:

  • Weiterleitung von Informationen gem § 84d Abs 1 Z 1 und 5 sowie § 84d Abs 3 und Abs 4 an den BMWFW
  • Überprüfung des Sicherheitsberichts und gegebenenfalls Untersagung der Inbetriebnahme oder der Weiterführung des Betriebs mittels Bescheid
  • Festlegung, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch bezüglich eines Dominoeffekts stattzufinden hat
  • Untersagung der Inbetriebnahme oder des Weiterführens des Betriebs (ganz oder teilweise) mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen (vgl dazu auch die Ausführungen zu § 84c)
  • Weiterleitung von für die Flächenausweisung und Flächennutzung zweckdienlichen Informationen an die örtlichen Raumplanungsbehörden
  • Weiterleitung von Informationen über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung an den BMWFW
  • Durchführung einer Inspektion nach einem schweren Unfall
  • Der BMWFW hat die von der Behörde zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten zugrunde zu legen

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