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Dokument-ID: 293854
1.60 2009/04/0288; VwGH; 24. Februar 2010 – bearbeitete Version
Für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes wegen strafgerichtilicher Verurteilung ist es unbeachtlich, ob die Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte und ob Geschäftspartner oder Kunden zu Schaden gekommen sind. Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbare Handlungen erlangte Vorteile sind nicht Voraussetzung. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen (VwGH vom 24.2.2010, Zl 2009/04/0288).