5.118 LVwG-2018/15/1757-4; LVwG Tirol; 25. Februar 2019 – bearbeitete Version
Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung von Wohnraum nicht mehr die Rede sein kann: Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung, sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie die Verrechnung eines Pauschalpreises anstatt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgeübt.