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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3 Spezielle Strafbestimmungen

Gastgewerbe

In Bezug auf Gastgewerbe (§ 94 Z 26 iVm §§ 111 bis 114 GewO) normiert § 367 Z 35 und 36 GewO mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafende Verwaltungsübertretungen hinsichtlich

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