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Kommentar

§ 74 GewO

1.0

Gewerbliche Betriebsanlage

1.1

Örtlich gebundene Betriebsanlage

1.2

Ortsveränderliche Betriebsanlage

2.0

Errichtung und Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen

3.0

Genehmigung der Betriebsanlage

4.0

Geschützte Interessen

4.1

Leben und Gesundheit

4.2

Eigentum und dingliche Rechte

4.3

Belästigung der Nachbarn

4.4

Religionsausübung

4.5

Beeinträchtigung des Verkehrs

4.6

Einwirkung auf Gewässer

4.7

Interesse am Eisenbahnverkehr

4.8

Beeinträchtigung des Empfindens

5.0

Bergbauanlagen und sonstige Anlagen

6.0

Nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen

7.0

Genehmigungsfreie Betriebsanlagen; Verordnungsermächtigung gem § 74 Abs 7

7.1

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, BGBl II Nr 20/1999 idF BGBl II Nr 149/1999 („Genehmigungsfreistellungsverordnung“)

7.2

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung), BGBl II Nr 80/2015

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