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Neu Dokument-ID: 1062391

Judikatur | Entscheidung

5.61 LVwG-AV-896/001-2017; LVwG NÖ; 21. August 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-896/001-2017 | Gericht: LVwG NÖ vom 21.08.2017

Die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist einer Firma, die das Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und Bürokommunikationstechnik“ bzw das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausübt, bescheinigt keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Elektrotechnikbetrieb.

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