5.59 LVwG-AV-750/001-2017; LVwG NÖ; 17. Juli 2017 – bearbeitete Version
Die fachlichen Kenntnisse etc. im Sinne des § 16 Abs 2 GewO 1994 beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können.
Die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen.