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Neu Dokument-ID: 1064392

Judikatur | Entscheidung

5.109 LVwG-AV-965/002-2017; LVwG NÖ; 21. November 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-965/002-2017 | Gericht: LVwG NÖ vom 21.11.2018

Ob eine voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.

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