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Dokument-ID: 1110860
8.14 Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Vorbemerkungen
Die Gewerbeordnung 1994 ermächtigt und verpflichtet die Behörde angesichts gewisser (mutmaßlicher) Verwaltungsübertretungen zur Anordnung bzw Vornahme bestimmter Maßnahmen, wobei diese entweder mittels Bescheides oder Verfahrensanordnung oder aber auch vorläufig verfahrensfrei (mit erst nachträglicher Bescheiderlassung) verfügt werden können.