1.192 Ro 2023/11/0011; VwGH; 14. Februar 2024 – bearbeitete Version
§ 91 Abs 2 GewO stellt im Sinn des Urteilstenors des EuGH in der Rechtssache C-155/22 keine nationale Regelung dar, die eine Berücksichtigung der einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht erlauben würde. Die hier revisionsgegenständlichen Strafen nach dem AZG gegen einen verantwortlich Beauftragten können nämlich schon aufgrund des in § 5 Abs 2 GütbefG verwiesenen Art 6 Abs 1 Verordnung (EG) 1071/2009 bei der Beurteilung, ob die GmbH als Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Konzessionserteilung nach § 5 Abs 1 GütbefG weiterhin erfüllt, berücksichtigt werden.