5.103 LVwG-AV-466/001-2018; LVwG NÖ; 6. September 2018 – bearbeitete Version
Ob im Verfahren zur Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung (§ 26 Abs 2 GewO) von der Erfüllung der Zahlungspflicht auszugehen ist, ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen. Es kommt also auf die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungspflichten an. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die betreffende Person über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können.