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Dokument-ID: 1000404
12.4.5 Datengeheimnis
§ 6 DSG normiert das Datengeheimnis: Demnach
- haben der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der Daten besteht;
- dürfen Mitarbeiter personenbezogene Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben diese ggf vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten.