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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.18 Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

Verwaltungsübertretung

Eine mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu ahndende Verwaltungsübertretung begeht gem § 367 Z 20, 20a und 20b GewO, wer

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