§ 371b GewO
1.0 | Inhalt |
2.0 | Entstehung |
1.0 Inhalt
Überschreitet ein Gewerbetreibender durch Tätigkeiten, die dem Bereich freier Gewerbe zuzuordnen sind, das von seiner Gewerbelizenz (siehe dazu § 38 GewO) umfasste Ausmaß der angezeigten Gewerbe sowie der ihm zustehenden Nebenrechte, hat die Behörde ihn schriftlich aufzufordern, die erforderliche Anzeige zu erstatten. Dafür hat die Behörde eine Frist von drei Wochen einzuräumen; aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt sich, dass diese Frist erstreckt werden kann. Entspricht der Gewerbetreibende rechtzeitig dieser Aufforderung, kann er wegen der überschreitenden Tätigkeiten, die Gegenstand der (nachgeholten) Anzeige sind, nicht mehr verfolgt werden.