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Neu Dokument-ID: 410649

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.30 Zahntechniker

Berechtigungsumfang

Personen, die

  • zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO) berechtigt sind und auch
  • die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben,

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