Neu
Dokument-ID: 400991
2.1.8 Fremdenführer
Tätigkeiten, deren Ausübung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes bedarf
Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21 GewO) bedarf es gem § 108 Abs 1 GewO für die Führung von Personen, um ihnen