5.1 LVwG-AV-574/001-2015; LVwG NÖ; 10. August 2015 – bearbeitete Version
Die Bescheiderlassung gem § 360 Abs 3 GewO 1994 hat zur Voraussetzung, dass diese erst nach einer entsprechenden faktischen Amtshandlung zu erfolgen hat und bezweckt, dass die Behörde, ob der Schwere des Eingriffs, verhalten werden soll, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nochmals zu prüfen und aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung den Bescheid zu erlassen. Kommt die Behörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig eingesetzt wurde, so ordnet sie die zunächst formlos getroffenen Maßnahmen im Spruch des Bescheides an. Die Erlassung eines Bescheides, gestützt auf § 360 Abs 3 GewO 1994, ohne vorausgegangene behördliche Anordnung und somit auch ohne vorangegangene Abgrenzung des Gegenstandes der behördlichen Entscheidung, belastet die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.