1.164 Ra 2019/04/0124; VwGH; 21. März 2022 – bearbeitete Version
Für die Erfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde „in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw aufzubewahren“ sind, oder Befunde „in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen“ sind, sowie für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs 3 GewO 1994, wonach die Prüfbescheinigung iSd § 82b Abs 1 leg. cit. „in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren“ ist, reicht es nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs 3 GewO 1994 nicht, dass die Prüfbefunde bzw die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind.
Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen.