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Dokument-ID: 294898
1.40 2001/04/0066; VwGH; 9. September 2001 – bearbeitete Version
Ein Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1994 liegt nur vor, wenn der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.