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Judikatur | Entscheidung

1.40 2001/04/0066; VwGH; 9. September 2001 – bearbeitete Version

GZ: 2001/04/0066 | Gericht: VwGH vom 09.05.2001

Ein Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1994 liegt nur vor, wenn der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

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